Altersvorsorge Schicht 1

Die Altersvorsorge Schicht 1 stellt die Basisversorgung für die meisten Ruheständler dar.

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 wurde die Systematik der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeinstrumenten grundlegend verändert. In der Schicht 1 werden nun Beiträge zur Altersvorsorge stärker gefördert als vor dem Jahr 2005 wohingegen die Renten aus Instrumenten dieser Schicht 1 stärker belastet werden als zuvor.

Ob ein Altersvorsorgebaustein aus der Schicht 1 (über die Pflichtbeiträge hinaus) für Sie sinnvoll ist, lässt sich durch eine individuelle Versorgungsanalyse für Sie klären. Übrigens, schauen Sie nicht nur auf mögliche Steuervorteile in der Ansparphase, sondern beachten Sie auch die Belastungen in der Rentenphase sowie die sonstigen Restriktionen dieser Schicht!

 

Zur Altersvorsorge Schicht 1 zählen u. a.:

 

 

Rahmenbedingungen Altersvorsorge Schicht 1

Alle Leistungen aus der Altersvorsorge Schicht 1 können nur als lebenslange Rente erfolgen und nicht kapitalisiert werden. Dies schränkt alle Instrumente dieser Schicht 1 natürlich in ihrer Flexibilität ein. Hier ist eine individuelle Beratung für außerhalb der verpflichtenden Rentenbausteine sinnvoll, um abzuklären, ob der ggf. vorhandene Steuervorteil die Nachteile in der Flexibilität wert ist. Zudem sind die Renten nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar und nur eingeschränkt vererbbar.

Dafür sind die Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzuges steuerlich ansetzbar. Wir befinden uns in einer Übergangszeit. Im Jahr des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes (2005) waren 60% der Beiträge steuerlich relevant. Dieser Anteil steigt jedes Jahr um 2%. Im Jahr 2025 ist die volle Anrechenbarkeit erreicht.

Besteuerung Altersvorsorge Schicht 1

Im Gegenzug werden die Renten daraus besteuert. Auch hierfür gibt es einer Übergangszeit bis zur vollen Besteuerung. 2005 waren 50% der Rente zu versteuern. Bis 2025 steigt der zu versteuernde Anteil jährlich um 2% und danach um 1%. Demzufolge ist für Rentner mit einem Rentenbeginn ab 2040 die Rente in voller Höhe steuerpflichtig. Für den steuerpflichtigen Anteil ist nämlich das Jahr des Rentenbeginns entscheidend.

In der Praxis wird das wie folgt berechnet (Beispiel):

Rentenbeginn im Jahr 2030: Der steuerpflichtige Rentenanteil im Jahr 1 (2030) des Rentenbezuges beträgt 90%. Bekommt unser Musterrentner eine monatliche Rente in Höhe von € 1.500,–, dann sind davon € 1.350,– steuerpflichtig. Er erhält einen Freibetrag über die 10% aus dem 1. Rentenjahr in Höhe von € 150,–. Dieser Freibetrag von € 150,– bleibt jedoch für die komplette Rentenbezugsdauer gleich. Dies hat zur Folge, dass jede zukünftige Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig wird!

Bildquellen

  • Altersvorsorge Schicht 1: Fotolia: 79429779 - Zufriedene Senioren halten Daumen hoch © Robert Kneschke